Ist das alles von der Kunstfreiheit gedeckt?

Redakteurin Hannah Meyer versteht Bühnen als Verhandlungsräume der Demokratie: Was auf ihnen gezeigt wird – oder gerade nicht –, ist immer auch Ergebnis gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse darüber, was Kunst sagen darf, kann oder sollte.

Mit dieser Frage machte Danger Dan 2021 die Kunstfreiheit zum Refrain. Die Frage, wie weit Kunst gehen darf, ist allerdings nicht neu. 2016 stritt der Satiriker und Moderator Jan Böhmermann vor Gericht um sein „Schmähgedicht“ über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan. 2022 löste ein Banner mit antisemitischer Darstellung auf der documenta in Kassel eine heftige Debatte über die Grenzen künstlerischer Freiheit aus. Und im März 2026 entfachte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer eine Diskussion darüber, wie weit politische Einflussnahme auf staatlich geförderte Kultur reichen darf. Was all diese Fälle gemeinsam haben, ist eine grundsätzliche Frage: Wer entscheidet darüber, wo die Freiheit der Kunst beginnt und wo sie endet?

Im Sommer 2026 stand dann ausgerechnet Danger Dan wieder im Zentrum der Debatte. Gemeinsam mit dem Pianisten Igor Levit sollte er in der 100. Ausgabe der ZDF-Satiresendung Die Anstalt den Song Keine Angst aufführen – ein Lied über Widerstand gegen Rechtsextremismus. Kurz vor der Aufzeichnung sagte das ZDF den Auftritt jedoch ab. Der Sender begründete die Entscheidung damit, dass einzelne Passagen als Aufruf zu Gewalt verstanden werden könnten. Danger Dan und Levit sahen darin einen Eingriff in die Kunstfreiheit, auch aus dem Team der Anstalt kam Kritik.

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Maraia Jakimov

Aber ist tatsächlich alles von der Kunstfreiheit gedeckt?

Die Kunstfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Anders als bei der Meinungsfreiheit enthält der Artikel keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Die Kunstfreiheit kann also nicht einfach durch ein normales Gesetz eingeschränkt werden. „Weil die Kunstfreiheit so grundlegend ist, kann sie nur sehr begrenzt eingeschränkt werden“, erklärt Michael Fehling, Professor für Öffentliches Recht an der Bucerius Law School in Hamburg. Einschränkungen seien nur durch sogenanntes kollidierendes Verfassungsrecht möglich, also dann, wenn andere Rechtsgüter von Verfassungsrang betroffen sind. 

Grenzenlos ist die Kunstfreiheit damit trotzdem nicht. Sie kann beispielsweise mit der Menschenwürde oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Konflikt geraten. Im Fall Böhmermann musste deshalb abgewogen werden: auf der einen Seite Kunst- und Meinungsfreiheit, auf der anderen das Persönlichkeitsrecht Erdoğans.

Dass ein Werk provoziert, empört oder als geschmacklos empfunden wird, reicht dagegen nicht aus, um es einzuschränken. Auch der Staat darf nicht darüber entscheiden, was „gute“ und was „schlechte“ Kunst ist. „Ein bestimmtes Niveau darf nicht gefordert werden“, sagt Prof. Fehling. „Das ist ähnlich wie bei der Pressefreiheit: Auch schlechte oder boulevardeske Presse kann sich auf die Pressefreiheit berufen, unabhängig vom Niveau.“
 

Doch was zählt als Kunst?

„Eine echte Definition von Kunst gibt es nicht und kann es auch kaum geben, denn Kunst ist ein dynamisches Feld“, so Prof. Fehling. Eine starre Definition würde neue Kunstformen schnell ausschließen. Gerichte arbeiten deshalb mit verschiedenen Kunstbegriffen.

Der formale Kunstbegriff schaut auf die Form: Gehört etwas zu einer klassischen Kunstgattung wie Literatur, Musik, Theater oder Malerei? Der materiale Kunstbegriff fragt stärker nach dem schöpferischen Ausdruck der Künstler:innen. Und beim offenen Kunstbegriff geht es darum, ob ein Werk unterschiedliche Interpretationen zulässt und immer wieder neu gedeutet werden kann.

Warum gerade dieser letzte Aspekt von Kunst so schützenswert ist, beschreibt Dr. Laura Schmidt, Chefdramaturgin der Staatsoper Hamburg: „Ich glaube, dass Kunst anregt zum Denken und Fühlen.“ Gerade darin liege für sie eine Stärke von Kunst. Auch Stoffe, die mehrere Hundert Jahre alt seien, könnten beim Publikum Gedanken auslösen und Bezüge zur Gegenwart herstellen.

Geschützt ist außerdem nicht nur die Entstehung eines Kunstwerks. „Man unterscheidet den sogenannten Werkbereich, also die Produktion der Kunst, und den Wirkbereich“, erklärt Prof. Fehling. Zum Wirkbereich gehören etwa Aufführungen und die Verbreitung eines Werks. Ein Song oder eine Inszenierung soll also grundsätzlich ein Publikum erreichen können.

Wie dieser Spielraum bei einer öffentlich finanzierten Kulturinstitution aussieht, erlebt Dr. Laura Schmidt jeden Tag. Die Hamburgische Staatsoper hat einen Bildungsauftrag und soll ihr historisches Repertoire pflegen. Innerhalb dieses Rahmens, „sind wir dann natürlich in der Programmausgestaltung erst mal frei“, sagt Dr. Schmidt.

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Was bedeutet diese Freiheit in der Praxis?

Als Chefdramaturgin entwickelt sie gemeinsam mit der Intendanz die Spielpläne, entscheidet mit darüber, welchen Regieteams welche Werke anvertraut werden, und konzipiert neue Projekte und Vermittlungsformate.

Ein großer Teil des Repertoires ist mehrere Hundert Jahre alt. Die Werke entstanden in Gesellschaften mit anderen Vorstellungen von Religion, Geschlechterrollen oder dem Umgang mit Minderheiten. Darstellungen, die zur Entstehungszeit kaum hinterfragt wurden, können heute als verletzend, stereotypisch oder diskriminierend wahrgenommen werden. 

Dr. Schmidt beschreibt die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Repertoire als festen Bestandteil der Arbeit: Können Geschichten, die teilweise Jahrhunderte alt sind, heute noch genauso erzählt werden? Müssen sie eingeordnet werden? Oder braucht es eine neue Perspektive auf sie?

Eine Antwort darauf ist die Programmlinie FRAMING the REPERTOIRE. Ältere Werke und Inszenierungen, deren Perspektiven heute Widerspruch hervorrufen können, werden dabei weder verändert noch gestrichen oder zensiert. Sie bleiben in ihrer künstlerischen Form bestehen – ergänzt um Gespräche, die Vermittlung durch studentische Guides und Perspektiven, die sie mit aktuellen gesellschaftlichen Debatten in Verbindung bringen. Kunstfreiheit bedeutet also nicht, dass Kunst unkommentiert bleiben muss. Gerade weil ein Werk gezeigt werden darf, kann darüber gestritten, diskutiert und neu nachgedacht werden. Und Kunst muss dabei auch nicht immer eine politische Botschaft transportieren. Schmidt hält es für falsch, von jedem Kunstwerk gesellschaftliche Kritik zu verlangen. Kunst dürfe genauso unterhalten oder in Fantasiewelten entführen. Gleichzeitig glaubt sie an ihre „gesellschaftsverändernde Kraft“.

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Und was heißt das nun für Danger Dan?

Zurück zum Ausgangsfall. War die Absage seines Auftritts ein Eingriff in die Kunstfreiheit?

Ein Gericht hat darüber bislang nicht entschieden. Es gab keine Klage und damit auch keine gerichtliche Abwägung verschiedener Grundrechte. Zunächst war die Absage eine Programmentscheidung des ZDF. 

„Aus der Kunstfreiheit folgt kein Anspruch darauf, dass der Staat meine Kunst fördert oder mir ein Forum für ihre Aufführung zur Verfügung stellt“, sagt Prof. Fehling. Die Entscheidung, Künstler:innen nicht auftreten zu lassen, sei deshalb zunächst noch kein Eingriff in die Kunstfreiheit, sondern eine Frage der Rundfunkfreiheit. 

Ganz eindeutig ist der Fall für ihn trotzdem nicht. Denn auch ein öffentlich-rechtlicher Sender kann nicht willkürlich politische Positionen benachteiligen. „Wenn eine solche Entscheidung mit der Absicht oder zwingenden Folge verbunden ist, politische Auffassungen zu diskriminieren, kann sie die Kunstfreiheit verletzen“, sagt Prof. Fehling.

Nicht jede Absage ist Zensur und nicht jede Kritik an einem Kunstwerk ein Angriff auf die Kunstfreiheit. Problematisch kann es werden, wenn Institutionen vorsorglich alles vermeiden, was Ärger auslösen könnte. Eine solche „Schere im Kopf“ widerspreche dem Gedanken der Kunstfreiheit, sagt Prof. Fehling: „Kunst soll Anstöße geben und kann deshalb auch anstößig sein.“

Dabei muss Kunst nicht immer laut, provokant oder ausdrücklich politisch sein. Dr. Schmidt beschreibt, dass sie gerade „in ihrer Nichtkonformität“ ein Gegenentwurf zur Gegenwart sein könne. Selbst etwas so scheinbar Unzeitgemäßes wie mehrere Stunden gemeinsam in einem Opernsaal zu verbringen, könne zum Kommentar auf eine schnelllebige Gegenwart werden.

Kunstfreiheit garantiert keine Zustimmung und keine Freiheit von Kritik. Sie schützt den Raum, in dem Kunst entstehen, gezeigt, hinterfragt und kontrovers diskutiert werden kann. Denn eine Kunst, die garantiert niemanden stört, bräuchte vermutlich auch keine besonders starke Freiheit.

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